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Urnenstandorte Schulhaus Saanen
Urnen Öffnungszeiten Sonntag 10.00 - 11.30 Uhr
Hinweis Alle Abstimmungsresultate:
Kanton
Bund
Bedingungen / Voraussetzungen Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist stimmberechtigt.
Bei Verlust der Ausweiskarte kann am Schalter der Einwohnerkontrolle bis am Donnerstag vor dem Abstimmungs- / Wahlsonntag, 16.00 Uhr, ein Duplikat angefordert werden. Bitte bringen Sie die Niederlassungsbewilligung oder die Identitätskarte / den Pass mit.
Brieflich abstimmen
  • Ab Erhalt kann das Antwortkuvert per Post retourniert werden.
  • Die Stimmabgabe mit dem Antwortkuvert kann auch während den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung (Montag bis Freitag) am Schalter der Einwohnerkontrolle erfolgen.
  • Ausserhalb dieser Öffnungszeiten kann bis und mit Samstag vor dem Abstimmungs- / Wahlsonntag das Antwortkuvert in den Briefkasten beim Haupteingang der Gemeindeverwaltung Saanen eingeworfen werden.

Achtung!

Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn
  • kein anderes als das Antwortkuvert benützt wird;
  • der / die Stimmberechtigte den Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschrieben hat;
  • das Antwortkuvert nicht verspätet bei der Stimmgemeinde eintrifft und keine Kennzeichen trägt;
  • das Antwortkuvert nicht mehr als einen unterschriebenen Stimmrechtsausweis enthält.

Anleitung für die briefliche Stimmabgabe

  • Den oder die ausgefüllten Stimmzettel ungefaltet einlegen
  • Zukleben, keinen Namen anbringen
  • Zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis ins Zustell- und Antwortcouvert stecken und der Gemeindeverwaltung zu Handen des Stimmausschusses zukommen lassen

Zustellung des Antwortkuverts bei brieflicher Stimmabgabe

  • Bei Postaufgabe das frankierte Antwortkuvert unbedingt rechtzeitig der Post übergeben! Per A-Post bis spätestens Donnerstagabend, per B-Post bis spätestens Dienstagabend vor dem Wahl- und / oder Abstimmungssonntag.
  • Das Antwortkuvert kann der Stimmgemeinde auch direkt (Schalter oder bezeichneter Briefkasten) übergeben werden.
  • Soweit die Gemeinde das Porto nicht übernimmt, kann sie die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Antwortkuverts verweigern.

Art. 282 bis Strafgesetzbuch
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.



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