Urnenstandorte |
Schulhaus Saanen |
Urnen Öffnungszeiten |
Sonntag 10.00 - 11.30 Uhr |
Hinweis |
Alle Abstimmungsresultate: Kanton Bund |
Bedingungen / Voraussetzungen |
Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist stimmberechtigt. Bei Verlust der Ausweiskarte kann am Schalter der Einwohnerkontrolle bis am Donnerstag vor dem Abstimmungs- / Wahlsonntag, 16.00 Uhr, ein Duplikat angefordert werden. Bitte bringen Sie die Niederlassungsbewilligung oder die Identitätskarte / den Pass mit. |
Brieflich abstimmen |
- Ab Erhalt kann das Antwortkuvert per Post retourniert werden.
- Die Stimmabgabe mit dem Antwortkuvert kann auch während den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung (Montag bis Freitag) am Schalter der Einwohnerkontrolle erfolgen.
- Ausserhalb dieser Öffnungszeiten kann bis und mit Samstag vor dem Abstimmungs- / Wahlsonntag das Antwortkuvert in den Briefkasten beim Haupteingang der Gemeindeverwaltung Saanen eingeworfen werden.
Achtung! Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn - kein anderes als das Antwortkuvert benützt wird;
- der / die Stimmberechtigte den Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschrieben hat;
- das Antwortkuvert nicht verspätet bei der Stimmgemeinde eintrifft und keine Kennzeichen trägt;
- das Antwortkuvert nicht mehr als einen unterschriebenen Stimmrechtsausweis enthält.
Anleitung für die briefliche Stimmabgabe - Den oder die ausgefüllten Stimmzettel ungefaltet einlegen
- Zukleben, keinen Namen anbringen
- Zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis ins Zustell- und Antwortcouvert stecken und der Gemeindeverwaltung zu Handen des Stimmausschusses zukommen lassen
Zustellung des Antwortkuverts bei brieflicher Stimmabgabe - Bei Postaufgabe das frankierte Antwortkuvert unbedingt rechtzeitig der Post übergeben! Per A-Post bis spätestens Donnerstagabend, per B-Post bis spätestens Dienstagabend vor dem Wahl- und / oder Abstimmungssonntag.
- Das Antwortkuvert kann der Stimmgemeinde auch direkt (Schalter oder bezeichneter Briefkasten) übergeben werden.
- Soweit die Gemeinde das Porto nicht übernimmt, kann sie die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Antwortkuverts verweigern.
Art. 282 bis Strafgesetzbuch Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. |