Versiegelungen
Bei jedem Todesfall ist von Amtes wegen ein Siegelungsprotokoll über den Nachlass und die mutmaßlichen Erben aufzunehmen. Dies erfolgt durch Beauftrage des Gemeinderates. Bei der Siegelung sind die nächsten Angehörigen zugegen. Der Siegelungsbeamte entscheidet vor Ort, ob Gegenstände, Zimmer, Wohnungen oder Häuser auch physisch zu versiegeln sind. Amtliche Siegel stehen unter dem Schutz des Gesetzes. Zuwiderhandlungen sind ein Straftatbestand. Allfällige Testamente sind dem Siegelungsbeamten zu übergeben. Das Siegelungsprotokoll wird anschließend dem Regierungsstatthalter weitergegeben, welcher über die Aufnahme eines Inventares entscheidet.
Preis: je nach Aufwand