Weggenossen­schaften und Privatstrassen

Die Gemeindestrassen und -wege dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen die Baugebiete, stellen die Verbindung zu der Kantonsstrasse her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden.

Im Privateigentum stehende Strassen und Wege gelten als öffentliche Strassen und Wege, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.

Öffentliche und private Strassen, die dem öffentlichen Verkehr tatsächlich offenstehen, sind so zu unterhalten, dass sie sich nach Möglichkeit jederzeit in gutem Zustand befinden und einen sicheren Verkehr gewährleisten. Der Unterhalt umfasst die Reinigung und die Instandstellung.

Der Unterhalt von Weggenossenschaften sowie Privatstrassen ist Sache der Grundeigentümer, soweit dafür nicht die Gemeinde oder der Kanton zuständig sind (Art. 42 Abs. 1 Strassengesetz SG).

Die Gemeinde kann auf Gesuch hin Beiträge an Neu- und Ausbau von Anlagen, Belagserneuerungen, Unterhaltskosten sowie an die Schneeräumung leisten.

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