Rückschnitt von Bäumen, Sträucher und Äste
Mittwoch, 17.06.2026
In den Sommermonaten wachsen die Sträucher und Bäume im Garten. Doch leider ragt auch mal der eine oder andere Ast in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, was zu verschiedenen Problematiken führen kann.
Verdeckte Sicht
Äste und Sträucher können die Sicht auf den öffentlichen Strassen und Wegen verdecken, was zu einer Behinderung der Fussgänger und Fahrzeuge führen kann.
Schneeräumung
Zusätzlich ragen schneebedeckte Äste und Sträucher durch das Gewicht des Schnees in den öffentlichen Raum. Die Schneeräumung des Technischen Dienstes wird so an diversen Stellen stark erschwert und die Kommunalfahrzeuge können nicht bis an den Strassenrand fahren. Hinzu kommt, dass oftmals Karosserien von Fahrzeugen durch die herausragenden Äste und Sträucher beschädigt werden, was zu unnötigen Unterhalts- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen führt.
Pflicht des Grundeigentümers
Zur Verhinderung der erwähnten Verkehrsgefährdungen machen wir Sie auf Art. 73 und 83 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 und Art. 56 der Strassenverordnung aufmerksam:
"Hecken und Sträucher sowie Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben und dürfen eine Höhe von 1.20 m nicht übersteigen. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. An Kreuzungen, Einmündungen und Kurven dürfen Sträucher und andere Bepflanzungen die Übersicht nicht beeinträchtigen. Feste Einfriedungen und Anpflanzungen irgendwelcher Art dürfen die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden."
