Zur Neubesetzung der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2025 bis 2028 werden auf Sonntag, 27. Oktober 2024, mit allfälligen Stichwahlen am Sonntag, 15. Dezember 2024, folgende Urnenwahlen angesetzt und gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Organisationsreglementes (OgR) sowie des Abstimmungs- und Wahlreglementes (AWR) wie folgt veröffentlicht:
Zu wählen sind folgende Behörden
- Nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz):
- 8 Mitglieder des Gemeinderates
- Nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz):
- der/die Präsident/in der Gemeindeversammlung (Legislative)
- der/die Vizepräsident/in der Gemeindeversammlung (Legislative)
- der/die Gemeindepräsident/in (Exekutive)
- der/die Vizegemeindepräsident/in (Exekutive), aus den 8 in der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern des Gemeinderats, sofern sich die neu gewählte Behörde nach der rechtskräftigen Volkswahl nicht auf eine Person aus ihren Reihen einigen kann.
Die Wahlvorschläge müssen bis Freitag, 5. Juli 2024, 12.00 Uhr, im Besitze der Verwaltungsdirektion sein. Nebst stimmberechtigten Einzelbürgern kann sich jede Partei oder Wählergruppe mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen beteiligen.
Formvorschriften:
Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten (entsprechende Formulare können auf www.saanen.ch heruntergeladen oder bei der Verwaltungsdirektion bezogen werden):
- Die Angabe der zu treffenden Wahl.
- Die Namen der einzelnen Kandidaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und genaue Wohnadresse).
- Bei der Verhältniswahl (Proporz) sind die Angaben zur Listenbezeichnung (Name der Partei) und Listengestaltung (Reihenfolge der Kandidierenden, alfällige Kumulierung) notwendig.
- Jede kandidierende Person muss ihren Wahlvorschlag eigenhändig unterzeichnen (siehe Formular).
- Die Wahlvorschläge müssen mit den deutlich lesbaren Unterschriften von mindestens 10 in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen versehen sein. Der/Die Kandidierende darf nicht unterzeichnen. Diese 10 Unterschriften müssen zudem vor dem Einreichen durch die Stimmregisterführerin amtlich beglaubigt sein (Zeitbedarf berücksichtigen). Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, gilt der Wahlvorschlag als nicht rechtmässig zustande gekommen.
Hinweis: Die Parteien oder Gruppierungen bezeichnen je einen Vertreter und Stellvertreter, die berechtigt sind über den Wahlvorschlag verbindliche Erklärungen abzugeben. Wird diese Bezeichnung unterlassen, gelten die erst- und zweitunterzeichnenden Personen als Vertreter und Stellvertreter. - Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind. Der einzelne Kandidat darf nicht mehr als zweimal (im Proporz) auf den gleichen Wahlvorschlag gesetzt werden. Ein und derselbe Kandidat darf nur auf einer Kandidatenliste vorgeschlagen werden.
Werden bis zum Schluss der Anmeldefrist nicht mehr Wahlvorschläge eingereicht als Sitze zu besetzen sind, so wird das Verfahren der stillen Wahl angewandt.