Abstimmungen / Wahlen
Unterlagen zu Gemeindewahlen
Die Wahlunterlagen werden den Bürgern von unserer Einwohnerkontrolle per Post zugestellt. Bei fehlenden Unterlagen können sie sich bei der Einwohnerkontrolle melden.
| Urnenstandorte | Schulhaus Saanen |
| Urnen Öffnungszeiten | Sonntag 10:00 bis 11:30 Uhr |
Bedingungen / Voraussetzungen:
Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist stimmberechtigt.
Bei Verlust der Ausweiskarte kann am Schalter der Einwohnerkontrolle bis am Donnerstag vor dem Abstimmungs- / Wahlsonntag, 16.00 Uhr, ein Duplikat angefordert werden. Bitte bringen Sie die Niederlassungsbewilligung oder die Identitätskarte / den Pass mit.
Brieflich abstimmen:
- Ab Erhalt kann das Antwortkuvert per Post retourniert werden.
- Die Stimmabgabe mit dem Antwortkuvert kann auch während den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung (Montag bis Freitag) am Schalter der Einwohnerkontrolle erfolgen.
- Ausserhalb dieser Öffnungszeiten kann bis und mit Samstag vor dem Abstimmungs- / Wahlsonntag das Antwortkuvert in den Briefkasten beim Haupteingang der Gemeindeverwaltung Saanen eingeworfen werden.
Achtung!
Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn
- kein anderes als das Antwortkuvert benutzt wird
- der / die Stimmberechtigte den Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschrieben hat;
- das Antwortkuvert nicht verspätet bei der Stimmgemeinde eintrifft und keine Kennzeichen trägt;
- das Antwortkuvert nicht mehr als einen unterschriebenen Stimmrechtsausweis enthält.
Anleitung für die briefliche Stimmabgabe
- Den oder die ausgefüllten Stimmzettel ungefaltet einlegen
- Zukleben, keinen Namen anbringen
- Zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis ins Zustell- und Antwortkuvert stecken und der Gemeindeverwaltung zu Handen des Stimmausschusses zukommen lassen
Zustellung des Antwortkuverts bei brieflicher Stimmabgabe
- Bei Postaufgabe das vorfrankierte Antwortkuvert unbedingt spätestens bis am Donnerstagabend vor dem Wahl- und / oder Abstimmungssonntag der Post übergeben.
- Das Antwortkuvert kann der Stimmgemeinde auch direkt (Schalter oder bezeichneter Briefkasten) übergeben werden.
Art. 282 bis Strafgesetzbuch
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.