Versiegelung

Bei jedem Todesfall ist von Gesetzes wegen ein Siegelungsprotokoll über den Nachlass und die mutmaßlichen Erben aufzunehmen. Dies erfolgt durch Beauftrage des Gemeinderates. Bei der Siegelung sind die nächsten Angehörigen zugegen. Der Siegelungsbeamte entscheidet vor Ort, ob Gegenstände, Zimmer, Wohnungen oder Häuser auch physisch zu versiegeln sind (daher die Bezeichnung). Die Angehörigen unterzeichnen das Protokoll.

Amtliche Siegel stehen unter dem Schutz des Gesetzes. Zuwiderhandlungen sind ein Straftatbestand. Allfällige Testamente sind dem Siegelungsbeamten zu übergeben. Das Siegelungsprotokoll wird anschließend dem Regierungsstatthalter weitergegeben, welcher über die Aufnahme eines Inventares entscheidet (gesetzliche Vermögensfreigrenze im Nachlass bis Fr. 100'000.--). Darunter ist die Erbteilung Sache der Erben. Die Hinterbliebenen können einen bernischen Notar vorschlagen, welcher das Steuerinventar bei höherem Vermögen erstellen soll.
Halten Sie möglichst aktuelle Bankauszüge und die Adressen der Nachkommen oder möglichen Erben bereit. Fragen beantwortet gerne die Verwaltungsdirektion.

Stab

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